Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/11a#abs-1 (1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/11a#abs-2 (2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 20 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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01.01.2020 in Kraft
§ 11a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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